Mehrwertsteuer und öffentlicher Verkehr
litra. Verzicht auf Vorsteuerkürzungen bei Erhalt von Subventionen sowie Anwendung des reduzierten Satzes der Mehrwertsteuer für die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr. Das sind gemäss der neusten LITRA-Publikation im Wesentlichen die beiden seit der Einführung der Mehrwertsteuer überfälligen Korrekturen bei der Revision des Mehrwertsteuergesetzes aus Sicht des öffentlichen Verkehrs. Dazu regt die LITRA an, auch die Reduktion des Mehrwertsteuersatzes auf Null zu prüfen. In den Ländern der EU ist der öffentliche Verkehr entweder ganz von der Mehrwertsteuer befreit oder er wird mit einem reduzierten Satz belastet.
Am 1. Januar 1995 wurde die Mehrwertsteuer eingeführt. Der öffentliche Verkehr wurde entgegen der europäischen Praxis dem Normalsatz unterstellt. Die Verteuerung des öffentlichen Verkehrs führte 1995 zu einem Nachfragerückgang von insgesamt 5,5 Prozent. In der Folge versuchten Vertreter des öffentlichen Verkehrs, der Kantone, der Spitzenverbände und weiterer Kreise verschiedentlich, die Benachteiligung des öffentlichen Verkehrs durch die Mehrwertsteuer zu beseitigen. Einziger Erfolg war, dass mit Einführung des neuen Mehrwertsteuergesetzes anfangs 2001 die Schlechterstellung des internationalen Eisenbahnverkehrs gegenüber dem Luftverkehr beseitigt werden konnte. Mit der Ankündigung, eine ideale Mehrwertsteuer zu schaffen, hat der Bundesrat die Messlatte hoch gesetzt. Bundesrat Merz hat verschiedentlich bestätigt, die Anliegen des öffentlichen Verkehrs aufzunehmen. Die LITRA setzt denn auch hohe Erwartungen in die Vorlage zur Revision der Mehrwertsteuer. Diese Erwartungen werden mit der gegenwärtigen Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates enttäuscht. Gemäss der neusten LITRA-Publikation wird aus Sicht des öffentlichen Verkehrs kein Postulat zur Beseitigung der Steuerbenachteiligung oder zur Reduzierung des administrativen Aufwandes erfüllt. Eine Studie der SwissVAT vom Juni 2005 weist nach, dass sich die Zusatzbelastungen durch Vorsteuerkürzungen gestützt auf die Regelung von Art. 38 VIII MWSTG auf jährlich rund 400 Mio. Franken belaufen. Um diesen Betrag wird lediglich jedes Jahr die Staatsquote künstlich erhöht. Von den 400 Mio. Franken trägt allein der öffentliche Verkehr mit 182 Mio. Franken fast die Hälfte der Belastung.
Mit der Vorsteuerkürzung verbunden ist eine wesentliche finanzielle Umverteilung:
- innerhalb des Bundes 215 Mio.
- von Kantonen an Bund 124 Mio.
- von Gemeinden an Bund 58 Mio.
Die finanzielle Umverteilung innerhalb des Bundes resultiert aus der Tatsache, dass Subventionen als Folge der Vorsteuerkürzung höher ausfallen. Die subventionierenden Bundesämter führen damit Leistungen direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung ab. Bei Kantonen und Gemeinden führt die Vorsteuerkürzung zu höheren kantonalen oder kommunalen Zuschüssen, von welchem der Bund profitiert (siehe dazu auch Dokument unten im Downloadbereich)
Der Bundesrat will also entgegen allen Bekundungen weiterhin zulasten der Kantone (124 Mio.) und der Gemeinden (58 Mio.) von einer Taxe occulte (Vorsteuerkürzung) profitieren. Er opfert die Grundsätze der Steuergerechtigkeit und der idealen Mehrwertsteuer dem Fiskalismus. Um die Benachteiligung des öffentlichen Verkehrs bei der Mehrwertsteuer zu beseitigen, müssen im Rahmen der Revision in vier Punkten Verbesserungen vorgenommen werden:
- Verzicht auf Vorsteuerkürzungen bei Erhalt von Subventionen;
- Unterstellung der Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr unter den reduzierten Steuersatz;
- Echte Befreiung des öffentlichen Verkehrs (Diskussionsvorschlag)
- Verzicht auf Einlagenentsteuerung infolge Gesetzesänderungen.
Mit der ersten Phase der MWST-Revision ist die Kürzung des Vorsteuerabzuges bei Erhalt von Subventionen zu streichen. Diese Massnahme empfiehlt der Bericht Spori und namhafte Steuerexperten. Der Bundesrat will vor allem aus fiskalischen Gründen an der Abschöpfung von Kantone und Gemeinden festhalten. Der öffentliche Verkehr beantragt gemäss der LITRA-Publikation die sofortige Umsetzung der Alternative 3 gemäss Vernehmlassungsvorlage (Ziffer 6.1.5).
Wird ein Modell mit zwei Steuersätzen gewählt, ist wie in den Ländern der EU die Personenbeförderung umsatzsteuerlich zu privilegieren. Die heute in der Schweiz vorgeschriebene Besteuerung der Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr zum Normalsatz wird in den Ländern der europäischen Union nur in Deutschland für Strecken über 50 Kilometer angewendet. Alle übrigen EU-Länder haben den öffentlichen Verkehr entweder ganz von der Mehrwertsteuer befreit oder belasten ihn mit einem reduzierten Satz. Der öffentliche Verkehr deckt Grundbedürfnisse der Bevölkerung in Bezug auf die Mobilität ab. Er ist deshalb gleich wie andere Grundbedürfnisse wie zum Beispiel Nahrungsmittel, Konsumationen in Restaurants und Beherbergungsdienstleistungen zu behandeln. Die LITRA beantragt, die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr dem reduzierten Satz der Mehrwertsteuer zu unterstellen.
Eine steuernde Wirkung wird nur erreicht, wenn der Unterschied zwischen den Steuersätzen wesentlich ist. Deshalb ist der öffentliche Verkehr (wie alle übrigen Güter des öffentlichen Bedarfs) echt zu befreien (Mehrwertsteuersatz Null).
Bei einem Verzicht auf Vorsteuerkürzung im öffentlichen Verkehr entsteht ein Anspruch auf Einlagenentsteuerung in Milliardenhöhe. Dies dürfte ein wesentlicher Grund sein, weshalb der Bundesrat auf dieses Anliegen nicht eintreten will. Die LITRA beantragt, in den Übergangsbestimmungen festzuhalten, dass die Einlagenentsteuerung bei Gesetzesänderungen nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann.
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