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Fahrgastrechte im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr

Internationales Eisenbahntransportkomitee (CIT)

litra. Obwohl die meisten europäischen Bahnen bereits im Oktober 2002 eine freiwillige Verpflichtung in Form der «Charta des Schienenpersonenverkehrs» abgeschlossen haben, will die Europäische Union nun rechtliche Normen ausarbeiten, die wohl später auch durch die Schweiz übernommen werden. Doch bis es soweit ist, muss noch ein langer Gesetzgebungsweg beschritten werden.

Wenn in der Schweiz ein Zug eine grössere Verspätung erleidet, erhalten die Reisenden in bestimmten Fällen eine Entschädigung. Laut dem Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz) «haftet die Bahn für den Schaden, wenn sie den Fahrplan nicht einhält und der Reisende deshalb den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpasst.» Die SBB erstatten in einem solchen Fall einen Betrag von bis zu 150 Franken für Taxispesen oder Hotelübernachtung. Allerdings wird dieser Betrag nur bei einem Verschulden der Bahn ausbezahlt; bei Unwetter oder Streiks erfolgen keine Vergütungen.

Über die gesetzlich vorgeschriebene Leistung hinaus bieten die SBB aber auch tagsüber Kulanzleistungen an: 40 Franken gibt es, wenn der Kunde einen wichtigen und bestätigten Termin wie eine Prüfung oder die Hochzeit verpasst (nicht aber bei leichter verschiebbaren Terminen wie Arztbesuchen, Konzerten usw.). Für verpasste internationale Bahnanschlüsse oder Flüge sind 70 Franken vorgesehen, falls die Kunden einen ausreichend frühen Zug gewählt haben.

Seit dem 1. Januar 2006 bieten die SBB zudem einen sogenannten «Rail Check Sorry» an; dieser wird je nach Situation an die Reisenden verteilt, wenn ein SBB-Fernverkehrszug die Sollzeit um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Bons im Wert von 10 Franken (1. Klasse 15 Franken) können für Angebote am Bahnschalter oder bei Elvetino eingelöst werden.

Bei grenzüberschreitenden Zügen (auf solche wird sich die künftige EU-Regelung ohnehin beschränken) gilt in Europa seit Anfang 2004 die «Charta des Schienenpersonenverkehrs», die von den meisten europäischen Bahnunternehmungen unterzeichnet worden ist. Diese sieht eine einheitliche Entschädigung von 20 Prozent des einfachen Fahrpreises vor, falls Tageszüge mehr als eine Stunde und Nachtzüge mehr als zwei Stunden Verspätung haben. Grosszügiger ist das Angebot für internationale Züge nach Frankreich und zurück: TGV-, TGV Lyria- und Corail-Kunden erhalten einen Drittel des Fahrpreises erstattet, wenn der Zug den Fahrplan um mehr als 30 Minuten verpasst.

Als erstes Bahnunternehmen in der Schweiz bietet zudem der Regionalverkehr Bern–Solothurn (RBS) eine Qualitätsgarantie für Pünktlichkeit: Bei Verspätungen ab 10 Minuten auf dem RBS-Bahnnetz oder ab 20 Minuten auf dem RBS-Busnetz erhalten die Reisenden eine Gratisfahrt. Ausnahmen sind Verspätungen bei Bauarbeiten, die im Voraus angekündigt worden sind.

Heutiger Stand der EU-Fahrgastrechte
An den Berner Tagen in den Räumen des Weltpostvereins standen die EU-Fahrgastrechte im grenzüberschreitenden Eisenbahn- und Flugverkehr im Mittelpunkt des Interesses. Dabei wurde der Verordnungsentwurf zu den Passagierrechten im Eisenbahnverkehr, der sich in der Phase der zweiten Lesung im Europäischen Parlament befindet, eingehend vorgestellt und sowohl aus politischer wie aus rechtlicher Sicht diskutiert.

Colin Hall, Vize-Generaldirektor der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen und Infrastukturgesellschaften (CER), erläuterte in seinem Referat, welche Themen in der zukünftigen Passagierverordnung für die Eisenbahnunternehmungen besonders wichtig sind. Die Bahnen regten mehrere Verbesserungen an, so etwa bei den Entschädigungen in Verspätungsfällen und bei indirekten Schäden. Wie das Europäische Parlament mit diesen Vorschlägen umgeht, ist allerdings noch weitgehend offen. Das in Bern beheimatete Internationale Eisenbahntransportkomitee (siehe Kasten) bemüht sich zur Zeit, die Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechend zu informieren, damit die Fahrgäste in Zukunft tatsächlich von einem griffigen Recht profitieren können.

Vom Flugverkehr abgeleitet
Da der Verordnungsentwurf zu den Passagierrechten beim Eisenbahnverkehr weitgehend vom Gemeinschaftsrecht über den Flugverkehr abgeleitet ist, war die Analyse von Prof. Dr. Regula Dettling-Ott (Rechtsanwältin und Honorarprofessorin für Luftrecht an der Universität Bern) über die heutige Situation bei den Flugpassagieren von besonderem Interesse (siehe Kasten). Der diesbezügliche Rechtsrahmen ist relativ klar, da er sich aus dem von der EG ratifizierten Abkommen von Montreal und den ergänzenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zusammensetzt. In der Praxis sind allerdings gewisse Unsicherheiten beim Anwendungsbereich der verschiedenen Bestimmungen festzustellen, so etwa bei den Massnahmen, die bei Verspätung oder Annullierung zu ergreifen sind. Besonders bei Low-Cost-Unternehmen und kleinen Flughäfen scheint die Durchsetzung der geltenden Verordnungen nicht immer einfach zu sein. Dies hat auch damit zu tun, dass die Europäische Union zwei widersprüchliche Politiken zu vereinbaren versucht: Einerseits soll der Markt liberalisiert werden, um die Flüge zu Niedrigtarifen zu fördern, und andererseits sollen qualitativ hoch stehende Leistungen für alle Passagiere garantiert werden, welchen Preis diese auch immer bezahlen.

Zahlreiche Verhandlungen stehen noch bevor
Bis die EU für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr einheitliche und verbindliche Passagierrechte erlässt, dürfte wohl noch einige Zeit verfliessen. Wie Isabelle Oberson (Juristin beim CIT) aufzeigte, wollte der Verordnungsentwurf die Passagierrechte im Eisenbahnverkehr aufwerten, doch stehen dieser Absicht juristische Hindernisse entgegen, die zuerst in Verhandlungen zu klären sind. Dabei stellt sich auch die Frage des Rückgriffs des Beförderers auf jene Personen, die einen Schaden verursacht haben. Zudem ist noch weitgehend offen, ob auch ein Rückgriff auf eine den Schaden verursachende Infrastrukturgesellschaft möglich sein soll.

Kasten



Was bezahlt die Bahn bei Verspätungen?

Je nach benütztem Zug sind die Entschädigungsregelungen unterschiedlich:
  • Falls der Kunde in der Schweiz die letzte Verbindung verpasst, übernimmt die Bahn die Hotel- oder Taxikosten bis zu 150 Franken.
  • Wenn sich ein SBB-Fernverkehrszug um mehr als eine Stunde verspätet, erhalten die Reisenden Gutscheine für 10 Franken in 2. Klasse bzw. 15 Franken in 1. Klasse.
  • Im grenzüberschreitenden Verkehr erfolgt bei Verspätungen von über einer Stunde bei Tageszügen bzw. von über zwei Stunden bei Nachtzügen eine Entschädigung von 20 Prozent des einfachen Fahrpreises.
  • Bei TGV-, TGV Lyria- und Corail-Zügen im Verkehr mit Frankreich erfolgt eine Entschädigung von einem Drittel des Fahrpreises, wenn der Zug über 30 Minuten verspätet ist.
  • Verspätet sich beim Regionalverkehr Bern–Solothurn (RBS) ein Zug um mehr als 10 Minuten oder ein Bus um mehr als 20 Minuten, erhalten die Reisenden eine Gratisfahrt.



Die heutigen Passagierrechte im Flugverkehr

Heute gelten im Flugverkehr folgende Passagierrechte:
  • Ab zwei Stunden Verspätung muss eine Airline je nach Flugdistanz für Verpflegung und allenfalls eine Hotelunterkunft aufkommen. Bei Verspätungen über fünf Stunden muss die Gesellschaft auch die Rückerstattung des Tickets anbieten.
  • Bei Überbuchung hat der Fluggast Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Je nach Flugdistanz bewegt sich der Betrag zwischen 250 und 600 Euro. Die Airline muss zudem entweder einen anderen Transport zur Zieldestination oder die Rückerstattung des Tickets anbieten.
  • Wird ein Flug seitens der Gesellschaft gestrichen, muss sie dem Passagier entweder den Ticketpreis zurückerstatten oder eine andere Transportart anbieten. Zusätzlich fallen Kosten für Verpflegung und Unterkunft an.


Das Internationale Eisenbahntransportkomitee hat seinen Sitz in Bern

Nicht ganz zu Unrecht bezeichnete Benedikt Weibel, der frühere Vorsitzende der Geschäftsleitung der SBB, in der Festschrift «Hundert Jahre im Dienste der Bahnen» das Internationale Eisenbahntransportkomitee als «stille» Eisenbahnorganisation – man nehme es nämlich nur dann wahr, wenn im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr rechtliche Probleme auftreten würden. Tatsächlich hat das CIT (so seine aus der französischen Bezeichnung «Comité international des transports ferroviaries» hergeleitete Abkürzung) bereits 1902 seine Tätigkeit aufgenommen, nachdem schon 1890 ein internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr abgeschlossen worden war. Dieses wurde übrigens als «Berner Übereinkommen» bezeichnet, weil es in dieser Stadt unterzeichnet wurde. Und noch heute ist das CIT eng mit der Bundesstadt verbunden: Der Sitz dieser Organisation, die sich der Förderung der einheitlichen Anwendung des internationalen Transportrechts im Personen-, Gepäck- und Güterverkehr widmet, befindet sich seit 1921 in Bern; das Generalsekretariat unter der Leitung von Dr. Thomas Leimgruber befindet sich an der Weltpoststrasse 20 in Bern. http://www.cit-rail.org

 

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