DE | FR
Home Sitemap Kontakt drucken weiterempfehlen suchen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   

Ja zum Status quo in Bahnhöfen und Flughäfen

Volksabstimmung über revidiertes Arbeitsgesetz


litra. Wer für attraktive Bahnhöfe und Flughäfen ist, wer auch in Zukunft belebte und damit sichere Bahnhöfe will, wer dafür ist, dass wie bis anhin auch in Bahnhöfen und auf Flughäfen an sieben Tagen pro Woche eingekauft werden kann, so wie das in den Tourismusorten, in Autobahnläden und Tankstellenshops seit vielen Jahren auch der Fall ist, der sollte am 27. November Ja sagen zum revidierten Arbeitsgesetz. Bei einem Nein müssten ca. 150 Läden schliessen und ihre Mitarbeitenden entlassen.


Die Volksabstimmung von Ende November über das revidierte Arbeitsgesetz steht im Zusammenhang mit einem Entscheid des Bundesgerichtes. Es hat in seinem Entscheid vom 22. März 2002 über die Auslegung des «Reisebedürfnisbetriebs» gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) und damit primär über eine arbeitsrechtliche Frage entschieden. In seinem Entscheid nimmt das Bundesgericht unter anderem Bezug auf seine Rechtsprechung zum eisenbahnrechtlichen Nebenbetrieb (Art. 39 Eisenbahngesetz [EBG]). Mit der vom Parlament daraufhin beschlossenen Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) wird im Zuge des restriktiven Bundesgerichtsentscheides bezweckt, die Ladenöffnungszeiten in Zentren des öffentlichen Verkehrs schweizweit zu regeln.

Ein Ja zum revidieren Arbeitsgesetz erhält den Status quo - und nichts mehr. Das heisst, die Kundinnen und Kunden können wie bis anhin auch in Zukunft an den grossen Bahnhöfen und Flughäfen an sieben Tagen pro Woche einkaufen.

Belebte Bahnhöfe sind attraktive und sichere Bahnhöfe. Den Läden an den grossen Bahnhöfen und Flughäfen wird damit das gleiche Recht zugestanden wie den Läden in den Tourismusorten, den Autobahnläden und den Tankstellenshops.


Entlassungen infolge Ladenschliessungen
Oder anders herum: Bei einem Nein zur Revision des Arbeitsgesetzes dürften gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts folgende Geschäfte sonntags kein Personal mehr beschäftigen, d.h. sie müssten ihre Läden schliessen:
  • Textil- und Schuhgeschäfte
  • HiFi-, CD- und Computer-Geschäfte
  • Buchhandlungen
  • Reprografie-Unternehmen
  • Galerien
  • Optiker-, Foto- und Elektronik-Fachgeschäfte
  • Weinhandlungen
  • Sportgeschäfte

Wird die Vorlage am 27. November 2005 abgelehnt, wird nämlich die vom seco gewährte Übergangsregelung hinfällig. An den grossen Schweizer Bahnhöfen müssten insgesamt ca. 150 Geschäfte sonntags geschlossen werden, davon 40 in Zürich HB, etwa 12 in Bern, 30 in unseren Flughäfen, 5 in Genf, 10 in Luzern, 6 in St. Gallen, je 8 in Basel SBB und in Zürich-Stadelhofen und rund 30 weitere an anderen grossen Bahnhöfen.


Zugedeckte Verkaufsgestelle
Unklar ist die Situation bei den kombinierten Lebensmittel- und Haushaltsgeschäften, da das Bundesgericht nicht im Detail über einzelne Produkte befunden hat. Das Bundesgericht hat bei seinem Entscheid vom 22. März 2002 ausgeführt, es sei entscheidend, dass kein Vollsortiment geführt werde und das Warenangebot einem Grundbedarf der Reisenden (Verpflegung, Hygiene, Presseerzeugnisse etc.) in handlichen Volumen und Quantitäten entspreche. Bezüglich der Verkaufsfläche müsse genügen, dass diese der Art und Bedeutung des Bahnhofs und der zu befriedigenden Bedürfnisse angemessen erscheine.

Im konkreten Fall ging es um die Filiale Migros «Food» im Shop Ville Zürich mit einer Verkaufsfläche von 395 m2. Das Bundesgericht hielt explizit fest, dass diese Verkaufsfläche der Bedeutung des wichtigsten Bahnhofes der Schweiz noch knapp angemessen sei. Eine entsprechende Verkaufsfläche an einem anderen weniger frequentierten Ort in der Schweiz (z.B. Bahnhof, Grenzort, Tankstellenshop) könne nicht mehr als Reisebedürfnisbetrieb im Sinne von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 gelten.

Es ist deshalb zu erwarten, dass in Bern, Basel SBB und in Genève-Aéroport die Migros am Sonntag zwar geöffnet hat, jedoch einzelne Sortimentsbereiche sonntags absperren müsste. Das Gleiche gilt auch für Coop in Zürich Stadelhofen sowie für Aperto in Genève.

Die Filiale Migros «ood / Non Food»im Shop Ville Zürich bildete nicht Bestandteil des bundesgerichtlichen Verfahrens. In diesem Fall hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) bereits mit Entscheid vom 15. Februar 2000 rechtskräftig festgestellt, dass gewisse Flächen- und Sortimentsanpassungen vorzunehmen wären, damit diese Filiale ebenfalls als «Reisebedürfnisbetrieb» gelten kann. In Absprache mit dem AWA wurde festgelegt, dass gewisse Produkte an Sonntagen nicht erhältlich sind (durch Absperrmassnahmen, welche von den Kunden oftmals als schikanös empfunden werden).


Konsumenten, Reisende, Personal und Ladenbesitzer als Leidtragende
Fazit: Die Leidtragenden des Urteilsspruchs des Bundesgerichts sind neben dem Personal und den Ladenbesitzern primär jene, die den öffentlichen Verkehr benutzen oder in den Stadtzentren wohnen. Sie könnten nicht mehr wie bisher während der ganzen Woche in Bahnhöfen einkaufen.

Die Automobilisten hingegen steuern in der Regel nicht die grossen Bahnhöfe an, da es dort an Parkplätzen fehlt. Sie fahren zu den Autobahnläden oder Tankstellenshops oder profitieren in den entsprechenden Landesteilen von den offenen Läden in den Tourismusorten, wo ebenfalls seit vielen Jahren der Sonntagsverkauf die Regel ist.

Mit der Revision des Arrbeitsgesetzes durch Bundesrat und Parlament, worüber der Souverän wie erwähnt am 27. November 2005 abstimmt, ist die Rechtssicherheit wieder hergestellt worden. Die Revision regelt, welche Geschäfte an den grossen Bahnhöfen und auf den Flughäfen am Sonntag wie bisher offen halten dürfen.


Der neue Passus im Arbeitsgesetz, wie ihn die Eidg. Räte beschlossen haben, lautet:

Art. 27 Abs. 1ter
In Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben in Bahnhöfen, welche auf Grund des grossen Reiseverkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs sind, sowie in Flughäfen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags beschäftigt werden.


Parlamentarische Initiative Hegetschweiler
Nach dem Entscheid des Bundesgerichtes wurde auf politischer Ebene eine Neuregelung angestrengt (Pa.Iv. Hegetschweiler), um einerseits die Gesetzeslücke zu beseitigen und die Rechtssicherheit wiederherzustellen.

Andererseits musste verhindert werden, dass zahlreiche Läden in Bahnhöfen und Flughäfen in Zukunft an Sonntagen nicht mehr geöffnet werden dürfen beziehungsweise gewisse Rayons an Sonntagen geschlossen werden müssten. Während seiner Beratung hat der Ständerat eine gewisse Flexibilisierung und eine bessere regionale Verankerung verlangt, weil sonst nur grosse Bahnhöfe und Flughäfen von der neuen Bestimmung profitiert hätten. Das seco arbeitete deshalb im Auftrag der WAK Ständerat einen neuen Verordnungsartikel aus, den der Bundesrat im Fall einer Annahme der Vorlage in Kraft setzen wird:


Art. 26bis der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz
Das Bundesamt (seco) bezeichnet die Bahnhöfe, die als Zentren des öffentlichen Verkehrs i.S. des Gesetzes gelten:
  • auf Antrag der Bahnunternehmungen sofern der Umsatz im Personenverkehr eines Bahnhofes jährlich mindestens 20 Mio. Franken beträgt oder
  • auf gemeinsamen Antrag der Bahnunternehmungen und eines Kantons bei Bahnhöfen mit grosser regionaler Bedeutung.

Die Vorteile dieser Lösung sind eindeutig. 25 grosse und grössere Bahnhöfe erfüllen das Umsatzkriterium von über 20 Millionen Franken pro Jahr und fallen unter die Neuregelung. Konkret entscheidet das seco auf Antrag der SBB.


Die 25 grössten Bahnhöfe
1. Zürich HB; 2. Bern; 3. Basel; 4. Genf; 5. Luzern;
6. Lausanne; 7. Winterthur; 8. Zürich-Flughafen; 9. St. Gallen;
10. Biel; 11. Baden; 12. Thun; 13. Zürich Stadelhofen; 14. Zürich Oerlikon;
15.Freiburg; 16. Zug; 17. Neuenburg; 18. Aarau; 19. Genf-Flughafen; 20. Olten;
21. Lugano; 22. Chur; 23. Schaffhausen; 24. Solothurn; 25. Brig.

Weitere Bahnhöfe von erheblicher regionaler Bedeutung, welche die genannte Umsatzgrenze nicht erreichen, können ebenfalls den Status eines Zentrums des öffentlichen Verkehrs erlangen, sofern ein entsprechendes regionales Bedürfnis besteht. In diesem Fall stellen das Bahnunternehmen und der Kanton einen gemeinsamen Antrag. Dies ist eine flexible, föderalistische Lösung, die spezifische lokale/regionale Bedürfnisse berücksichtigt.

Konkret: Der Kanton St. Gallen beispielsweise hat ein Mitspracherecht, wenn er für die Bahnhöfe Wil oder Rapperswil den Status als Zentrum des öffentlichen Verkehrs anstrebt. Der Kanton wird seine Zustimmung sicherlich nur dann geben, wenn das Bedürfnis ausgewiesen und es von der Standortgemeinde akzeptiert ist.


50-Prozent-Lohnzuschlag
Auch sozial wurde eine vernünftige Lösung angestrebt. So erhalten Mitarbeitende von Migros und Coop, welche am Sonntag arbeiten, bereits heute einen 50-Prozent-Lohn-/Zeitzuschlag. Im Bahnhof Zürich haben die Mietervereinigung und der Kaufmännische Verband zudem eine Vereinbarung unterzeichnet, in der die wichtigsten Bedingungen zur Sonntagsarbeit und die entsprechenden Zuschläge geregelt sind. Die SBB wird die Einführung und Umsetzung dieser Vereinbarung unterstützen, indem sie mithilft, die Geschäftspartner von der Wichtigkeit der Vereinbarung und deren Unterzeichnung zu überzeugen. Zudem verlangen die SBB beim Abschluss neuer Mietverträge von den Mietinteressenten/Geschäftspartnern die Unterzeichnung der Vereinbarung. Die SBB werden den Abschluss derartiger Vereinbarungen zwischen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite auch an weiteren Grossbahnhöfen unterstützen.


Gegen den Service public
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund als Referendumsführer bezeichnet die Vorlage als «Attacke auf das Sonntagsarbeitsverbot». Er hat nicht allein die von seiner Seite provozierte gesetzliche Präzisierung der Sonntagsverkäufe im Visier, sondern behauptet, «Bundesrat und Parlament wollen Arbeit rund um die Uhr». Als Beweis für die «skandalöse Salamitaktik» führt er die Parlamentarische Initiative Wasserfallen für vier generelle Verkaufssonntage und die Motion des Ständerates für die Erweiterung der Beschäftigungsmöglichkeiten am Sonntag an. Zudem versucht der SBG, die Frage der Sonntagsverkäufe auch noch mit der geplanten Senkung des Schutzalters auf einheitlich 18 Jahre zu verquicken («Nach dem Sonntag fällt auch der Jugendschutz»).

Die Argumentation der Gegner ist nicht frei von Widersprüchen. Einerseits wird der Sonntag als heilig, als Familientag beschworen, andererseits wird behauptet, man sei nicht gegen Liberalisierungen bei den Ladenöffnungszeiten, sofern die Sonntagszuschläge durch Gesamtarbeitsverträge abgesichert seien.

Zudem ist das Referendum gegen die Ladenöffnungszeiten in Bahnhöfen und Flughäfen gegen die SBB und die Interessen des öffentlichen Verkehrs gerichtet, was für SP und Grüne eine ungewohnte Konstellation darstellt, da sie den Service-Public-Gedanken hochhalten und bei den Vertretern des öffentlichen Verkehrs viel Sympathie geniessen.

Das Abstimmungsverhalten im Parlament
Die Linke ist denn auch gespalten. Immerhin haben drei der vier jüngsten SP-Nationalrätinnen dem Druck der Gewerkschaften widerstanden und bei der Beratung der Revision des Arbeitsgesetzes im Nationalrat der Vorlage zugestimmt (Evi Allemann, Bern, Pascale Bruderer, Aargau, und Chantal Galladé, Zürich). Weiter zugestimmt haben der 1. Vizepräsident des Nationalrates, Claude Janiak (SP, Baselland), und der Direktor des Verbandes öffentlicher Verkehr VöV, Peter Vollmer (SP, Bern). In der Schlussabstimmung haben sich zudem Barbara Marty Kälin (SP, Zürich) und Hans Stöckli (SP, Bern) der Stimme enthalten.

Das Abstimmungsverhalten im Nationalrat im Überblick

Partei

Ja

Nein

Enthaltung

Abweichung

CVP

19

5

1

3

EVP/EDU

-

5

-

-

Grüne

1

13

-

1

FDP/Lib.

32

-

2

6

SP

5

39

2

6

SVP

52

-

-

3

(Nationalrat, Schlussabstimmung vom 8.10.2004)
Der Ständerat votierte klar mit 30:10 Stimmen bei 2 Enthaltungen für die Vorlage.


Die übrige Gegnerschaft
Neben der Linken sind die Gegner in den eher ländlich-religiösen, den gewerblich- kleingewerblichen (einzelne Detaillisten) und den kulturkonservativen Kreisen zu finden. Der Gruppe der ländlich-religiösen und der kulturkonservativen Gegner sind die wachsenden Sonntagsaktivitäten ein Dorn im Auge. Ihnen dient die Abstimmung als Aufhänger, sich grundsätzlich mit dem Wert des sonntäglichen Ruhetages auseinanderzusetzen. Die Schweizer Bischofskonferenz und der Schweiz. Evangelische Kirchenbund lehnen die Vorlage aus grundsätzlichen Ueberlegungen ab. Sie haben dazu einen gemeinsamen Text verfasst («Sonntag schützen, Gemeinschaft stärken»). Dem «Komitee für den Sonntag» gehören die EVP Schweiz, der Evangelische Frauenbund der Schweiz, der Schweiz. Katholische Frauenbund und die Schweiz. Nationalkommission Justitia et Pax an.


Der Nutzen der Vorlage
Die Vorlage bringt primär eine Absicherung des Staus quo. Auch in Zukunft soll in den grossen und grösseren Bahnhöfen wie bisher an sieben Tagen pro Woche eingekauft werden können. Dies entspricht den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden. Regionale Aspekte sollen jedoch in Zukunft besser berücksichtigt werden können, weshalb die Kantone ein Mitspracherecht erhalten. Diese Lösung ist pragmatisch und föderalistisch – also gut schweizerisch.

Die Neuregelung ist kein Freipass für mehr Sonntagsarbeit, wie die Gewerkschaften behaupten – die Neuregelung beschränkt sich klipp und klar auf grosse Bahnhöfe und auf Flughäfen.

Ebenso falsch ist die Behauptung, Bahnhöfe würden künftig in Einkaufszentren umgewandelt, wo sonntags Abwaschmaschinen, Autos und Versicherungen verkauft werden. Die Ansiedlung von Fachmärkten wie IKEA oder OBI, die ja in den Innenstädten schon heute nicht präsent sind, wird auch in Zukunft aus logistischen und verkehrstechnischen Gründen kein Thema sein (kaum Parkplätze). Bahnhofsläden weisen nur eine geringe Sortimentstiefe und -breite auf. «Schwere Güter» gehören nicht dazu. Das Angebot ist eindeutig auf den täglichen Bedarf ausgerichtet. Mit andern Worten: Man kauft am Bahnhof, was in eine Tragtasche passt.


Die Konsequenzen eines Neins
Bei einer Ablehnung der Vorlage könnten die Gewerkschaften oder andere Opponenten - angesichts der ungenügenden Rechtslage - versucht sein, weitere Ladenformate in Bahnhöfen, Flughäfen und Autobahnraststätten anzufechten. Im Visier haben die Gewerkschaften nicht zuletzt auch angeblich «illegale» Tankstellenshops (SBG-Sekretär Pietro Cavadini).

Auch der Sonderstatus der Tourismusgebiete dürfte unter Druck kommen. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb die Läden in den Tourismusorten an Sonntagen geöffnet sein sollen, in den grösseren Bahnhöfen und in Flughäfen von Städten und Agglomerationen jedoch nicht.

Weitere negative Auswirkungen infolge eines allfälligen Neins zur Vorlage drohen bezüglich der hängigen Frage der Sonntagsöffnungen im Advent (Pa. Iv. Wasserfallen), zudem würden die Gewerkschaften künftig wohl jede Toleranz der Ausschöpfung des gesetzlichen Spielraums vermissen lassen. Schliesslich wäre ein Nein nicht zuletzt auch ein schlechtes Zeichen für weitere wirtschaftspolitische Reformen.


Die Hauptverlierer bei einem Nein
Hauptverlierer bei einem Nein wären neben den SBB und dem Detailhandel somit die Fahrgäste des öffentlichen Verkehrs und die Bewohner von Städten und Agglomerationen. Aber auch unsere ausländischen Gäste und Touristen würden wohl kaum verstehen, weshalb sie in den grösseren Bahnhöfen und Flughäfen an Sonntagen vor geschlossenen Läden stehen müssen. Die Einkaufsmöglichkeiten all dieser Kundenkategorien würden bei einem Nein eingeschränkt. Wegen der prekären Parkplatzsituation bei den grossen Bahnhöfen (z.B. Zürich HB hat nur 24 Parkplätze!) benutzen die Kundinnen und Kunden der dort angesiedelten Geschäfte in der Regel nicht das Auto. Für die Autofahrenden ändert sich faktisch nichts, da die Tankstellenshops und Autobahnläden sowie die Läden in Tourismusorten nicht Gegenstand der Revision sind.


(Notiz an die Redaktionen: Weitergehende Informationen zur Abstimmungsvorlage finden Sie unter: www.arbeitsgesetz-ja.ch, www.loisurletravail-oui.ch, www.legge-sul-lavoro.ch).

 

News abonnieren  

personalisieren Sie sich Ihre LITRA-News 

LITRA-Verkehrszahlen  

Direkt zur neuesten Ausgabe  

Die Gelbe Serie  

Tag für Tag zu mehr Effizienz und Qualität im öV 

Geschäftsbericht 2010/2011  

Die Fakten des Vereinsjahrs 2010/2011 

Prix Litra  

Unser Prix für Bachelor- und Master-Absolventen 
 
 
   
© 1998 - 2012 LITRA | 3000 Bern 7 | webmaster@litra.ch | Impressum | Disclaimer
realized by foresite GmbH