|
(Bern, 3.7.2007). Die Kürzung des Vorsteuerabzuges beim Erhalt von Subventionen und anderen öffentlichen-rechtlichen Beiträgen abschaffen, den öffentlichen Verkehr von der Mehrwertsteuer echt befreien oder die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr zumindest einem reduzierten Satz unterstellen (wie in den EU-Ländern auch) sowie die rückwirkende Einlageentsteuerung ausschliessen, wenn die Vorsteuerkürzung infolge Subventionen und Abgeltungen der öffentlichen Hand an konzessionierte Transportunternehmen erfolgte – das sind die drei Hauptforderungen, welche der Informationsdienst für den öffentlichen Verkehr LITRA in seiner ausführlichen Vernehmlassungsantwort zur Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer an den Bundesrat richtet. Die LITRA ist sehr interessiert an einer Vereinfachung des MWST-Systems, lehnt aber eine Gesetzgebung zum Nachteil des öffentlichen Verkehrs ab.
Leider wird im vorliegenden Gesetzesentwurf darauf verzichtet, die taxe occulte, welche aus der Vorsteuerkürzung resultiert, konsequent zu beseitigen. So müssen konzessionierte Transportunternehmen im abgeltungsberechtigten Bereich wie auch bei von der öffentlichen Hand mitfinanzierten Investitionen weiterhin namhafte Vorsteuerkürzungen in Kauf nehmen. Damit wird eine Verlagerung von Gemeinde- und Kantonsmittel in die Bundeskasse in Kauf genommen. Auf Bundesstufe gibt es eine Verschiebung von Mitteln des UVEK zum Finanzdepartement (im Prinzip haushaltsneutral). Dieses Vorgehen verursacht aber administrativen Mehraufwand und eine unnötige Erhöhung der Staatsquote (gemäss Studie SwissVAT ca. 400 Mio. Franken pro Jahr).
Die LITRA betrachtet Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge steuersystematisch als Nicht-Entgelte. Sie sieht sich in dieser Haltung durch Bundesgerichtsurteile gestützt. Bei dieser Betrachtungsweise wäre eine Vorsteuerkürzung infolge Erhalts von Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen überflüssig. Auch die vom Bundesrat eingesetzte «Arbeitsgruppe Spori» war der Auffassung, dass Subventionen künftig kein Anlass für eine Vorsteuerkürzung sein können, sofern der Konnex zwischen Vorleistungen und einer steuerbaren unternehmerischen Tätigkeit gegeben ist. Eine Besteuerung von Subventionen resp. entsprechende Vorsteuerkürzungen wurde von der Arbeitsgruppe als «steuersystematischer Sündenfall» bezeichnet (mit stossenden finanziellen Folgen). Die LITRA beantragt deshalb, vollständig von einer Kürzung des Vorsteuerabzuges beim Erhalt von Subventionen und andren öffentlich-rechtlichen Beiträgen abzusehen. Solche Beiträge sind entweder als Nicht-Entgelte nicht steuerbare Leistungen oder als echt befreite Leistungen, d.h. mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, zu betrachten.
Der Bundesrat hat das Ziel, eine ideale Mehrwertsteuer zu gestalten. Für die LITRA ist es deshalb aus Gründen der Subventionseffizienz schwer verständlich, dass der vom gleichen Bund subventionierte Betrieb des öffentlichen Verkehrs durch eine Konsumsteuer zum Normalsatz von 7.6 % verteuert wird. Im Sinne einer idealen Mehrwertsteuer sind die Umsätze des öffentlichen Verkehrs echt von der Mehrwertsteuer zu befreien. In allen Ländern der EU ist der öffentliche Verkehr entweder von der Mehrwertsteuer ganz befreit oder einem reduzierten Satz unterstellt.
Die LITRA zeigt sich in diesem Zusammenhang erstaunt, dass beim Modul «2 Sätze» neu nur die Bereiche Kultur, Sport, Bildung, Beherbergung und Gesundheitswesen dem reduzierten Satz unterstehen sollen. Die LITRA kann nicht nachvollziehen, warum bei dieser Variante der öffentliche Verkehr nicht auch dem reduzierten Satz unterstellt wird. Dieser deckt - wie die Bereiche Kultur, Sport und Bildung auch - Grundbedürfnisse der Bevölkerung ab und ist somit ebenfalls dem reduzierten Satz zu unterstellen. Es würde dies die Leistungen des öffentlichen Verkehrs betreffen, für welche nach der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession eine Konzession, eine eidgenössische oder eine kantonale Bewilligung vorhanden ist.
|