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LITRA unterstützt Anschlusspflicht für öffentliche Verkehrsmittel

Pressemitteilung/Vernehmlassung zum Raumentwicklungsgesetz


(Bern, 17.4.09). In ihrer Vernehmlassungsantwort hält die LITRA fest, dass das heutige Raumplanungsgesetz gegenüber dem Entwurf des Raumentwicklungsgesetzes (E-REG) wohltuend kurz sei. Inwieweit die neue Regelungsdichte den konkreten Anforderungen gerecht werden kann, müsse offen bleiben. In gesetzestechnischer Hinsicht vermöge das neue Gesetz jedenfalls in wesentlichen Punkten nicht zu genügen. Obwohl grundsätzlich Handlungsbedarf bestehe, schiesse der Entwurf teilweise über das Ziel hinaus. Grundsätzlich begrüsst der Informationsdienst für den öffentlichen Verkehr LITRA, dass die Anschlusspflicht für öffentliche Verkehrsmittel bei genau definierten Siedlungen in den Entwurf aufgenommen worden sein. Inwieweit das in allgemeiner Form gehaltene Raumkonzept Schweiz für die Erarbeitung der Sachpläne, deren Inhalt nicht konkretisiert werde, als massgebliche Grundlage gelten könne, bleibe unklar. Der Prozess der Abstimmung der Sachpläne mit den kantonalen Richtplänen werde unter den gegebenen Voraussetzungen kein leichtes Unterfangen sein.

Im Hinblick auf die Rechtssicherheit im Raumplanungsrecht regt die LITRA an, die Bildung einer bundesrechtlichen Infrastrukturzone z.B. für Bahnbetriebsgrundstücke zu prüfen. Heute befänden sich solche Grundstücke formell oft in der Landwirtschaftszone und seien nicht separat ausgewiesen. Dies führe in der Praxis dazu, dass Gleisfelder dem bäuerlichen Bodenrecht unterstünden, was sachfremd sei und bei Bauprojekten zu entsprechenden administrativem Zusatzaufwand führe. Ferner sei eine Bestimmung aufzunehmen, wonach bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen durch Projekte des Bundes der Bundesrat auf Antrag der Kantone oder des Trägers öffentlicher Aufgaben des Bundes der Bundesrat unter Abwägung der beidseitigen öffentlichen Interessen gegebenenfalls eine Reduktion des Mindestumfangs der Fruchtfolgeflächen vornehmen könne. Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass für die Beanspruchung solcher Flächen keine Abgeltungen nach kantonalem Recht geschuldet seien, da durch solche Bauvorhaben im öffentlichen Interesse keine erheblichen Vorteile entstünden, welche eine Kompensation zu rechtfertigen vermögen.

 

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