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Taxe occulte vollständig abschaffen und 3,4 Prozent auch für den öffentlichen Verkehr

Pressemitteilung/Stellungnahme

(Bern, 15.2.07) Der öffentliche Verkehr, die Berg- und Randgebiete, die Kantone und weitere Kreise weisen seit Jahren auf die problematische Kürzung des Rechts auf vollständige Rückerstattung der auf Vorleistungen bezahlten Mehrwertsteuer (Vorsteuerkürzung) hin, wenn Dritte (v.a. Bund, Kantone und Gemeinden) Beiträge an Investitionsprojekte des öffentlichen Verkehrs bzw. subventionierte Betriebe leisten. Nun soll diese unsinnige Praxis, welche nur die Fiskal- und Staatsquote erhöht, gemäss der bundesrätlichen Vernehmlassungsvorlage zur Vereinfachung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer beibehalten werden. Der öffentliche Verkehr ist deshalb enttäuscht von der Vernehmlassungsvorlage und fordert, die Kürzung der Vorsteuer bzw. die Taxe occulte ganz abzuschaffen und diesen Leerlauf zu beseitigen. Ein Urteil des Bundesgerichtes hat im Übrigen diese Haltung im Grundsatz gestützt. Darüber hinaus fordert die LITRA, dass beim Zweisatzmodell auch der öffentliche Verkehr dem tieferen Mehrwertsteuersatz von 3,4 Prozent unterstellt wird.

Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Vorsteuerkürzung am 9. August 2006 einen bemerkenswerten Entscheid gefällt: Eine ausserordentliche Finanzierung ist kein Grund für die Kürzung der bei Investitionen entstehenden Vorsteuerguthaben. Hintergrund des Urteils war die Renovation eines Hotels, die grösstenteils über zinslose Darlehen von Holdinggesellschaften finanziert wurden, welche später mit einem Darlehensverzicht erlassen wurden. Gestützt auf den Darlehensverzicht hat die Eidg. Steuerverwaltung die Darlehen als Zuschüsse (à-fonds-perdu-Beiträge) qualifiziert und die Vorsteuer anteilig gekürzt.

Die Argumentation des Bundesgerichtes lässt den Schluss zu, dass die gewählte Finanzierungsform keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug haben darf. Dieser richtet sich nur nach der effektiven Geschäftstätigkeit: Unterliegen die Aktivitäten eines Unternehmens der Mehrwertsteuer, kann auf den dafür eingesetzten Aufwendungen und Investitionen der Vorsteuerabzug sofort und ungekürzt vorgenommen werden. Der Entscheid des Bundesgerichtes deckt sich mit dem Bericht Spori, welcher zuhanden von Bundesrat Merz Vorschläge für die Reform der Mehrwertsteuer unterbreitet hat.

Der Bericht vom 12. Mai 2006 kommt zum Schluss, dass Subventionen und Beiträge Dritter an Betrieb oder Investitionsprojekte den Entgelten gleich zu stellen sind und zu keiner Vorsteuerkürzung führen dürfen. Mit dieser Massnahme kann auch diese Form der Taxe occulte, welche bisher durch Bund, Kantone und Gemeinden zu zahlen war, eliminiert werden. Der öffentliche Verkehr wird damit massgeblich von einer unnötigen Steuerzahllast befreit, welche im Endeffekt nur zu einer Erhöhung der Staatsquote führte.

Aufgrund des jüngsten Bundesgerichtsentscheides sowie verschiedener Stellungnahmen von Steuerexperten zur MWST-Reform hätte die LITRA erwartet, dass die Eidg. Steuerverwaltung eine Beurteilung der Situation vornimmt, die rechtliche Zulässigkeit der Vorsteuerkürzung bei Investitionen im öffentlichen Verkehr überprüft und den Wegfall der Kürzung der Vorsteuer bereits in der Vernehmlassungsvorlage vornimmt. Gemäss der SwissVAT-Studie 2005* erhöhen sich durch die Vorsteuerkürzung, welche beim Erhalt von Subventionen vorzunehmen ist (Art. 38 VIII MWST-G), die Subventionen von Bund, Kantonen und Gemeinden um jährlich 400 Mio. Franken. Mit 182 Mio. Franken ist der öffentliche Verkehr mit Abstand am stärksten betroffen. Die Vorsteuerkürzung führt zu Umverteilungen innerhalb der Bundesverwaltung (215 Mio. Franken) sowie zwischen Kantonen (124 Mio. Franken) und den Gemeinden (58 Mio. Franken) an den Bund. Die hohe Mitbeteiligung der Kantone dürfte ein wesentlicher Grund sein, weshalb der Bund dieses Problem nicht zügig angehen will.

Die LITRA ist sodann der Ansicht, dass bei dem vom Bundesrat als Alternative zum Einheitssatz in die Vernehmlassung gegebenen MWST-Zweisatzmodell mit zwei Steuersätzen von 7,6 und 3,4 Prozent der öffentliche Verkehr ebenfalls dem Satz von 3,4 Prozent zu unterstellen ist. Alle Länder in Europa haben den öffentlichen Verkehr entweder ganz von der Mehrwertsteuer befreit oder belasten ihn mit einem reduzierten Satz **. Wenn die Schweiz ihren öffentlichen Verkehr weiterhin mit dem vollen Satz von 7,6 Prozent belastet, ist dies ein massiver Standort- und Wettbewerbsnachteil.


Download

* siehe

MWST Studie litra_sab_Juni 05.pdf (154 kB)

** siehe

gs_nr6_d.pdf (209.7 kB)

 

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